Rechtstracker.at

Art. 4 § 64 AlVG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 § 6401.01.199431.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
Art. 4 § 6401.01.199231.12.1993 BGBl. Nr. 681/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Fonds der Arbeitsmarktverwaltung

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein „Fonds der Arbeitsmarktverwaltung“ (im folgenden „Fonds“ genannt) eingerichtet. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Der Fonds wird nach außen vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, in dessen Vertretung vom Leiter der Sektion Arbeitsmarktpolitik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, vertreten. Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Dabei ist nach sinngemäßer Maßgabe der Vorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, und der übrigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Dem Fonds kommt hinsichtlich seiner Bediensteten Kollektivvertragsfähigkeit zu.
  2. Absatz 2,Dem Fonds obliegen:
    1. Ziffer eins
      Die Wahrnehmung der Dienstgeberfunktion gegenüber den bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern beschäftigten Bediensteten mit Ausnahme der Beamten. Diese Bediensteten bleiben unbeschadet dessen weisungsgebunden gegenüber den leitenden Bediensteten der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter.
    2. Ziffer 2
      Die Erlassung einer Dienst-, Besoldungs- und Pensionsordnung für seine Bediensteten.
    3. Ziffer 3
      Die zusätzliche technische Ausstattung der Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung, soweit diese für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Gleiches gilt für die Ausbildung des Personals.
    4. Ziffer 4
      Die Verwaltung des Vermögens, das sich durch Zuführung der Überschüsse der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung gemäß Paragraph 60, Absatz 5, ergibt.
    5. Ziffer 5
      Die Aufnahme von Krediten zur Finanzierung des Beitrages gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 4,, wenn die durch Rücklagenauflösung (Paragraph 65, Absatz eins,) freiwerdenden Mittel voraussichtlich nicht ausreichen werden, den Beitrag zu decken. Die insgesamt aushaftende Kreditschuld darf dabei 20 vH der in einem Jahr gemäß dem jeweils aktuellen bundesfinanzgesetzlichen Ansatz zu erwartenden Beitragseinnahmen nach Paragraph 60, Absatz 2, Litera a, nicht übersteigen.
    6. Ziffer 6
      Die Erstellung eines vorläufigen Voranschlages, eines Voranschlages und eines Rechnungsabschlusses für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) sowie die Verfassung eines Geschäftsberichtes. Der vorläufige Voranschlag muß jeweils bis zum 30. Juni und der Voranschlag bis zum 30. September des dem Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres, der Rechnungsabschluß und der Geschäftsbericht bis 30. April des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der Rechnungsabschluß ist in den Amtlichen Nachrichten Arbeit – Gesundheit – Soziales zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Die bei den Arbeitsämtern und Landesarbeitsämtern beschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes werden ab 1. Jänner 1994 Bedienstete des Fonds. Der Fonds tritt im Hinblick auf diese Bediensteten in die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber ein. Bis zu einer Regelung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2, gelten für die übernommenen Bediensteten die bisher für sie maßgeblichen Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz, weiter. Ebenso gelten für die übernommenen Bediensteten die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, weiter. Alle anderen Rechtsvorschriften für Bedienstete des Bundes sind für sie anzuwenden, als ob sie Vertragsbedienstete des Bundes wären. Beim Fonds zurückgelegte Dienstzeiten sind den Dienstzeiten als Vertragsbedienstete des Bundes gleichzuhalten. Die vorstehenden Bestimmungen gelten weiters für vom Fonds neu eingestellte Bedienstete.
  4. Absatz 4,Die Leistungen des Fonds und seiner Bediensteten für die Zwecke der Arbeitsmarktverwaltung sind für den Bund unentgeltlich. Jedoch hat der Bund für die nach Absatz 3, vom Fonds übernommenen sowie für die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zusätzlich eingestellten Bediensteten des Fonds diesem monatlich bis zum 5. jeden Monats die voraussichtlichen Personalaufwendungen zu bevorschussen. Diese Vorschüsse sind dem Verwaltungsaufwand der Arbeitsmarktverwaltung (Paragraph 60, Absatz eins, Litera a,) zuzurechnen. Der Fonds ist ermächtigt, zur Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsschwierigkeiten beim Personalaufwand Kredite aufzunehmen.
  5. Absatz 5,Der Fonds ist von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
  6. Absatz 6,Die Gebarung des Fonds unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
  7. Absatz 7,Dem Bundesrechenamt obliegt die Mitwirkung bei der Verrechnung des Fonds und bei der Besoldung seiner Bediensteten.

Anmerkung

ÜR: Art. VII, BGBl. Nr. 642/1989
Art. III, BGBl. Nr. 681/1991

Schlagworte

Dienstordnung, Besoldungsordnung, Dienstrecht, Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12109056

Alte Dokumentnummer

N6199438405J